Mainz. Auch für Trainings- und Therapiehunde muss Hundesteuer bezahlt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und damit die Klage eines Ehepaars mit drei Hunden abgewiesen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Paar hatte argumentiert, dass die Frau als selbstständige Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin arbeite.
Zwei der drei Tiere seien daher notwendige Betriebsmittel, für die keine Steuern fällig würden. Der dritte Hund sei dagegen schon so alt, dass er nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde und daher steuerpflichtig sei. Insgesamt ging es um knapp 500 Euro Hundesteuer.
Das Verwaltungsgericht winkte aber ab (Urteil vom 20. September 2023, 3 K 16/23.MZ). In diesem Fall sei nicht ersichtlich und begründet worden, warum die Hunde für die Tätigkeit unbedingt notwendig seien. Dies sei auch mit den Hunden von Kunden möglich.
Allgemein könne nach geltender Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden, dass ein Hund dazu geeignet sei, ein Einkommen zu erzielen. Es käme zu willkürlichen Ergebnissen, die letztlich allein von der Entscheidung des Hundehalters abhingen, hieß es im Urteil. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. (dpa)