Neustadt/Frankfurt/Kaiserslautern/Worms/Bielefeld. Einer 26 Jahre alten Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wird vorgeworfen, 30 überwiegend hochpreisige Autos entgegen geltender Embargovorschriften nach Russland verkauft zu haben. Bei den ausgeführten Automobilen handelte es sich maßgeblich um hochwertige SUV deutscher Hersteller. Das Gesamtvolumen der unerlaubten Ausfuhren beläuft sich nach derzeitigen Ermittlungen auf einen Betrag von mehr als 3,5 Millionen Euro. Die Frau soll auch Umsatzsteuern in Millionenhöhe verkürzt haben, teilte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main weiter mit.
Ermittler des Zollfahndungsamtes und des Finanzamtes Neustadt an der Weinstraße durchsuchten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am Mittwoch insgesamt fünf Wohn- und Geschäftsräume im Rhein-Pfalz-Kreis, im Landkreis Alzey-Worms sowie in Mainz und in Bielefeld. Dabei stellten sie zahlreiche elektronische Beweismittel
sicher. Gegen die Geschäftsführerin eines Autohandels aus dem Rhein-Pfalz-Kreis erging wegen des Verdachts außenwirtschaftsrechtlicher Verstöße sowie des Vorwurfs der Steuerhinterziehung Haftbefehl. Zudem sei ein Vermögensarrest über 3,5 Millionen Euro vollstreckt worden. Ziel eines Vermögensarrestes ist es, den Beschuldigten den Zugriff auf deren mutmaßlich mit kriminellen Handlungen erwirtschafteten Vermögenswerte zu entziehen und diese zu sichern.
Den seit Sommer 2024 geführten Ermittlungen waren Mitteilungen der Hauptzollämter Koblenz und Karlsruhe über die Abgabe von Ausfuhranmeldungen für Luxusfahrzeuge vorausgegangen. Die Tatverdächtige wurde am Mittwoch dem zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern vorgeführt. Die Frau habe dabei von ihrem Schweigerecht
Gebrauch gemacht und sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Die Ermittlungen dauern an.
Gemäß EU-Verordnung ist es verboten, Luxusgüter bestimmter Kategorien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt. Weiterhin unterliegen bestimmte Fahrzeuge einem generellen Ausfuhrverbot. (pol/dls)