Steuerpflichtige mit Behinderung können in ihrer Einkommenssteuer-Erklärung einen höheren Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Zum 1. Januar 2021 wurde dieser Pauschalbetrag, der nicht versteuert werden muss, verdoppelt, teilte das Versorgungsamt des Rhein-Neckar-Kreis mit. Dies gelte ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20. Darüber hinaus wurde ab einem Grad von 70 ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro für Fahrten zum Arzt oder Therapeuten eingeführt. Ebenso stieg der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege Angehöriger von 924 Euro auf 1.800 Euro an. Dies bei Vorliegen der Pflegegrade 4 und 5. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.