Der Streit um die fristlose Kündigung des ehemaligen SAP-Betriebsratschefs geht juristisch wohl in die nächste Runde. Bei einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Mannheim kam es am Mittwoch zu keiner Annäherung beider Seiten. Daraufhin kündigte Richterin Nikola Lustenberger an, einen ersten Verhandlungstermin vor der Kammer anzusetzen. Als mögliche Termine nannte sie den 1. Dezember 2021 und den 16. Februar 2022 – welcher Tag es werde, werde noch bekanntgegeben. Bei diesem Termin könnte dann eine detaillierte Beweisaufnahme starten. Vorher wäre auch ein außergerichtlicher Vergleich möglich – beide Seiten zeigten sich hierfür zumindest grundsätzlich gesprächsbereit. Der Softwarekonzern wirft seinem Ex-Betriebsratschef Ralf Zeiger vor, interne Betriebsratsdokumente gefälscht oder gelöscht zu haben – womöglich, um einen Betriebsratskollegen zu decken. SAP-Anwältin Barbara Reinhard sagte, man habe Zeiger als Betriebsratschef um Mithilfe bei der Aufklärung in einem Compliance-Verfahren gegen einen Kollegen aus dem Betriebsratsgremium gebeten – dort stehe der Verdacht von Lohnbetrug im Raum. Doch Zeiger habe die Aufklärung „ganz erheblich erschwert, verhindert und verzögert“, Mails unterdrückt und gelöscht sowie Betriebsratsprotokolle verfälscht. Zeigers Anwalt René von Wickede sagte, sein Mandant habe Eingriffe in bestimmte Dokumente eingeräumt. Aber er habe diese auch wieder rückgängig gemacht und sich mehrfach entschuldigt. „Es gab einen sehr ernsthaften Willen, an der Aufklärung mitzuwirken.“ Zeiger hatte vor einigen Wochen vom Walldorfer Softwarekonzern die fristlose Kündigung erhalten. Schon vorher hatte er seinen Posten als Betriebsratschef niedergelegt. Im SAP-Aufsichtsrat sitzt Zeiger als langjähriger Betriebsratschef noch für die Arbeitnehmerseite – es gibt aber Bestrebungen, ihn auch dort abberufen zu lassen. Bei der Frage, ob die fristlose Kündigung vor Gericht Bestand behält, steht juristisch vor allem die Frage im Raum, ob es sich bei den mutmaßlichen Verfehlungen um Betriebsratsinterna handelt – oder aber um Dinge, die den Arbeitsvertrag an sich tangieren. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. (dpa/mj)