In Folge des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) wurden in Baden-Württemberg verschiedene Zonen eingerichtet, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In der Sperrzone II, in der auch das Mannheimer Stadtgebiet liegt, sind strenge Auflagen zum Umgang mit Wild- und Hausschweinen einzuhalten. So galt bisher nach Angaben der Stadt Mannheim ein absolutes Jagdverbot, um Wildschweine nicht zu beunruhigen. Trotz längerer und intensiver Suche konnten aktuell keine weiteren, mit ASP-infizierte Tiere in Baden-Württemberg gefunden werden. Der inzwischen erfolgte und weiter voranschreitende Zaunbau in den Sperrzonen konnte die Migration der Wildschweine verhindern oder zumindest einschränken, heißt es. Deswegen sei es nun möglich, dass mit Ausnahmen und unter strenger Einhaltung u.a. von Biosicherheitsmaßnahmen die Bejagung von Schalen- und Raubwild bei Tageslicht und im Offenland in der Sperrzone II wieder zugelassen ist. Deshalb hat die Stadt Mannheim heute eine geänderte Allgemeinverfügung erlassen, die am heutigen Samstag, 7. September, in Kraft getreten ist.
Hintergrund:
Wildschweine sind überwiegend nachtaktiv. Den Tag verbringen sie in der Deckung, meist im Dickicht aber auch im Schilf oder Feldgehölzen. Während des Tages und außerhalb des Waldes sind Wildschweine nach Stadtabgaben nur selten anzutreffen. Deshalb kann tagsüber auch eine Jagdausübung stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Wildschweine beunruhigt und vertrieben werden. Um dies sicherzustellen, seien bei der Jagdausübung strenge Auflagen einzuhalten. So muss ein bestimmter Abstand zum Wald oder potenziellen Wildschweineinständen eingehalten werden. Die Jagd darf nur bei Tageslicht und unter Beachtung strenger Biosicherheitsmaßnahmen erfolgen:
• Halter von Hausschweinen und Mitarbeitende von Hausschweinebetrieben dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
• Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
• Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen (mind. abwaschen insbesondere der Hundepfoten, des Fanges, der Riemen, Halsbänder mit geeignetem Shampoo; Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug; Desinfektion der Transportbox).
• Beim Verlassen der Sperrzone II ist in jedem Fall eine Dekontamination der Schuhe vor dem Zustieg in das genutzte Fahrzeug durchzuführen oder die Schuhe zu wechseln. Ebenso ist das Fahrzeug vorab möglichst äußerlich zu reinigen und zu desinfizieren, sofern Wege verlassen wurden. Bevor Hunde in die Fahrzeugbox gesetzt werden, sind mindestens Fang und Pfoten zur reinigen.
• Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu waschen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.
• Ein absolutes Jagdverbot gilt in der Sperrzone II weiterhin innerhalb eines drei Kilometer Radius um den positiven ASP-Befund. In Baden-Württemberg gibt es weiterhin nur einen Fund in der Nähe von Hemsbach.
Auch eine Fangjagd von Raubwild, wie zum Beispiel des Fuchses, ist demnach im Feld und Offenland in Sperrzone II möglich. Dies dient dem Schutz gefährdeter Wiesenbrüter oder des seltenen Feldhamsters. (Stadt MA/mj)