Fr., 21.01.2022 , 12:27 Uhr

Mannheim: Einfrieren der Alarmstufe II widerspricht nach VHG-Urteil dem Infektionsschutzgesetz - Land reagiert

Baden-Württemberg will schon nächste Woche das reguläre Stufensystem der Corona-Beschränkungen wieder in Kraft setzen. Die grün-schwarze Landesregierung reagiert damit auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das das Einfrieren der Alarmstufe II mit harten Einschränkungen für Ungeimpfte für teilweise rechtswidrig erklärt hatte. Das Land wolle aber das Bund-Länder-Treffen am nächsten Montag abwarten, um die Beschlüsse in die neue Verordnung einarbeiten zu können, teilte das Staatsministerium am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart mit.

Das Einfrieren der Alarmstufe II mit harten Beschränkungen für Ungeimpfte in Baden-Württemberg widerspricht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Coronavirus diese Stufe in der Corona-Verordnung beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt.

Die Mannheimer Richter erklärten am Freitag, dass eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte vorsehe, nicht im Einklang mit den Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes stehe.

Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten «nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden», heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Diese Inzidenz gibt an, wie viele Corona-Infizierte innerhalb einer Woche und pro 100 000 Einwohner in eine Klinik gebracht werden.

Ein ungeimpfter Student hatte dagegen geklagt, dass die Alarmstufe II zum weitgehenden Ausschluss von Nicht-Immunisierten von Präsenzveranstaltungen führe. Der VGH setzte den Teil der Corona-Verordnung zum Studienbetrieb von diesem Montag an außer Vollzug. Die Vorschrift sei «voraussichtlich rechtswidrig».

Alarmstufe II baden-württemberg Urteil VGH

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