Wer seinen Geburtstag nicht kennt, darf sich kein erfundenes Geburtsdatum in den Personal- und Reisepass eintragen lassen. Das geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (7 A 10318/22.OVG) des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Nach Mitteilung vom Freitag scheiterte ein 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit mit einem solchen Ansinnen. Damals hatte in seiner Heimat der Unabhängigkeitskrieg mit Frankreich getobt. Der heute in Ludwigshafen wohnende Mann besitzt nur einen Auszug aus einem algerischen Geburtenregister mit seinem Geburtsjahr. In seinem deutschen Personal- und Reiseausweis ist somit als Geburtsdatum einfach «XX.XX.1957» eingetragen. Der Kläger argumentierte, er habe ohne Angabe seines Geburtstags immer wieder Nachteile, etwa bei Fernreisen, beim Finanzamt und bei Vertragsabschlüssen im Internet. Dennoch lehnte die Stadt Ludwigshafen seinen Antrag auf neue Pässe mit einem fiktiven Geburtstag ab. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab ihm anschließend zwar recht und brachte beispielsweise den 1. Januar 1957 ins Spiel. Doch nach der Berufung der beklagten Stadt Ludwigshafen hob das OVG dieses erste Urteil wieder auf. Demnach gibt es grundsätzlich nur einen Anspruch auf Eintragung richtiger Daten in Pässen. Das solle auch dem Schutz vor Fälschungen und Identitätsbetrug dienen. Bei unbekannten Geburtsdaten sehe eine EU-Verordnung den Rückgriff auf «XX.XX» für den Tag und den Monat vor. Zwar hat der Kläger laut dem OVG tatsächlich Beeinträchtigungen. Doch diese seien noch zumutbar. Beispielsweise könne eine Steuererklärung in Deutschland auch noch in Papierform abgeben werden – ohne digitale Registrierung mit dem Geburtsdatum. (dpa)