Haben Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, können beide nach einer Trennung zurecht ein Umgangsrecht mit dem Tier verlangen. Ein entsprechendes Urteil veröffentlichte am Dienstag das Landgericht im pfälzischen Frankenthal. In dem konkreten Fall war ein Labradorrüde nach der Trennung bei einem der beiden Ex-Partner im Kreis Bad Dürkheim geblieben. Dem anderen Mann wurde ein regelmäßiger Umgang mit dem Vierbeiner mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er nur bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Dies sah das Gericht anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden – denn der Hund sei gemeinsam während der Partnerschaft angeschafft worden. Dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd je zwei Wochen um den Hund kümmern, sei interessengerecht. Das Tierwohl sah das Gericht damit nicht gefährdet. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Begriff Umgangsrecht kommt ursprünglich aus dem Familienrecht. Er bedeutet, dass jedes Elternteil das Kind regelmäßig sehen kann. (lrs/mj)