Wenn der Verkäufer eines Grundstücks in falsche Versprechungen gemacht hat, kann der Käufer den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Dieses Urteil fällte das Landgericht Frankenthal. Es ist bereits rechtskräftig. Wie es heisst, verliert zudem die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf Provision – auch, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. In dem Fall kaufte ein Ehepaar eine Immobilie im Kreis Germersheim, angekündigt als „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“. Der Verkäufer teilte aber nicht mit, dass der Außenbereich nur in Kombination mit einem Landwirtschaftsbetrieb zum Wohnen genutzt werden dürfe. Das Paar ließ den Vertrag erfolgreich anfechten. Damit sei auch dem Anspruch der Maklerin der Rechtsgrund entzogen, hieß es. (mho/dpa)