Berlin/Mannheim. Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Regelungsvorschlag des Bundesinnenministeriums für Verschärfungen im Ausweisungsrecht beschlossen. Dieser werde durch die Koalitionsfraktionen in einem laufenden Gesetzgebungsvorhaben eingebracht, um schnell beschlossen werden zu können, hieß es in einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums.
Künftig solle aus der Billigung terroristischer Straftaten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse folgen. Damit könnten Ausländer, die terroristische Straftaten billigen, begrüßen oder verherrlichen, leichter ausgewiesen und im Anschluss abgeschoben werden.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser sagte: „Wir gehen hart gegen islamistische und antisemitische Hasskriminalität im Netz vor. Auch in Deutschland wurden die Terrorangriffe der Hamas auf Israel auf widerwärtigste Weise in sozialen Medien gefeiert.“ Das sei genauso menschenverachtend wie die furchtbare islamistische Messerattacke in Mannheim, bei der der junge Polizeibeamte Rouven Laur getötet und im Internet verherrlicht wurde. „Es ist gut, dass hierzu viele polizeiliche Ermittlungsverfahren laufen“, wurde Faeser weiter zitiert.
„Terroristische Taten richten unfassbares Leid an. Solche Taten zu verherrlichen, lässt nicht nur jede Menschlichkeit vermissen“, sagte Faeser weiter. Die Verrohung im Netz schüre außerdem auch ein Klima der Gewalt, das Extremisten zu neuen Gewalttaten animieren könne. Deshalb brauche Deutschland neben konsequenter Strafverfolgung auch schärfere ausländerrechtliche Instrumente. „Diese schaffen wir jetzt. Wer keinen deutschen Pass hat und hier terroristische Taten verherrlicht, der muss – wo immer möglich – ausgewiesen und abgeschoben werden“, sagte die Innenministerin abschließend.
Konkret sollen folgende Änderungen im Ausweisungsrecht vorgenommen werden:
Für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Aufenthaltsgesetz reicht künftig anders als bisher bereits das Billigen beziehungsweise Werben für eine einzelne terroristische Straftat aus. Künftig kann damit schon ein einzelner Kommentar, der eine terroristische Straftat auf sozialen Medien verherrlicht und gutheißt, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.
Zudem wird eine neue Fallgruppe für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 3a Aufenthaltsgesetz eingeführt, wenn der Straftatbestand des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) verwirklicht ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung muss hierfür noch nicht erfolgt sein.
(dls)